Häufig gestellte Fragen (FAQs)
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Abhängig vom Streitwert oder der Art des Themenfeldes kann es sein, dass Sie zwangsläufig einen Anwalt benötigen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Sache in erster Instanz beim Landgericht anhängig ist, etwa weil der Streitwert über 5.000 € liegt.
Doch auch wenn dies nicht der Fall ist, ist eine anwaltliche Unterstützung in Form einer außergerichtlichen Beratung häufig sehr sinnvoll.
Grundsätzlich richten sich die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und bemessen sich dabei nach dem „Gegenstandswert“ und der Art der Angelegenheit.
Daneben sind auch Vergütungsvereinbarungen möglich, auch für einzelne juristische Dienstleistungen wie Mahnschreiben oder Akteneinsicht.
Wer die Kosten für eine Rechtsberatung nicht selbst aufbringen kann hat einen Anspruch auf Beratungshilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe. Außergerichtlich kann eine sog. „Beratungshilfe“ bei der Rechtsberatungsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts beantragt werden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in Frage. Den Antrag dazu reichen wir gerne für Sie bei Gericht ein.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, hängt die Kostenübernahme für unsere Leistungen von Ihrer Police und den darin vereinbarten Leistungen ab. Gerne stelle ich für Sie kostenfrei eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung für Sie.
Bei Verbrauchern gibt es die Möglichkeit zu einer ersten anwaltlichen Beratung. Der Anwalt berät Sie dabei, wird jedoch nicht nach außen für sie tätig. Je nach Komplexität des Falles liegen die Kosten dafür bei maximal 190,00 € netto.
Ob Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben hängt nicht von Ihren finanziellen Verhältnissen ab, sondern davon ob ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne der §§ 140ff. StPO vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Untersuchungshaft vollstreckt wird, Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird oder eine Strafverhandlung gegen Sie schon in erster Instanz vor dem Land- oder Oberlandesgericht geführt wird.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen, ein Anspruch besteht jedoch erst dann, wenn Sie die Anklageschrift erhalten und sich hierzu erklären können.
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